Die Staatsanwaltschaft habe sich in der Begründung der Einstellung des Verfahrens vollumfänglich auf die mit Schreiben vom 27. Januar 2017 vorgebrachten Argumente und die eingereichte Fotodokumentation gestützt und diese ausnahmslos bestätigt. Das Tätigwerden der Verteidigerin habe dementsprechend wesentlich zur Erledigung des Verfahrens beigetragen und der Staatsanwaltschaft die notwendigen Argumente zur Erledigung des Verfahren geliefert. Der betriebene Aufwand sei in der Honorarnote detailliert ausgewiesen worden. 4. Die Staatsanwaltschaft hat der Beschwerdeführerin den Beizug einer Verteidigerin zugebilligt.