Hierfür seien neben genauen Aktenkenntnissen auch die detaillierte Abklärung des Sachverhalts, das Dokumentieren der Unfallsituation, die rechtliche Abklärung des Vorgeworfenen und Besprechungen mit der Beschwerdeführerin im Sinne einer korrekten und pflichtbewussten Auftragsausführung unumgänglich gewesen. Es sei schlicht nicht möglich, all dies mit einem Zeitaufwand von zwei Stunden erledigen zu können. Die Staatsanwaltschaft habe sich in der Begründung der Einstellung des Verfahrens vollumfänglich auf die mit Schreiben vom 27. Januar 2017 vorgebrachten Argumente und die eingereichte Fotodokumentation gestützt und diese ausnahmslos bestätigt.