Dass die Staatsanwaltschaft beim ersten Überblick zum Schluss gekommen sei, die Beschwerdeführerin habe sich der Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht, sowie die lange Dauer der Untersuchung und das Zuwarten über sechs Monate, würden aufzeigen, dass in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in keiner Weise von geringer Komplexität ausgegangen werden könne. Die Beschwerdeführerin und ihre Verteidigerin hätten vielmehr davon ausgehen müssen, dass die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhalten werde.