In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Angemessenheit des Aufwandes sei ex ante zu beurteilen. Die Staatsanwaltschaft habe erst mit Schreiben vom 29. Juni 2017, mithin sechs Monate nach Erlass des Strafbefehls, durchblicken lassen, dass das Verfahren eingestellt werde. Dass die Staatsanwaltschaft beim ersten Überblick zum Schluss gekommen sei, die Beschwerdeführerin habe sich der Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht, sowie die lange Dauer der Untersuchung und das Zuwarten über sechs Monate, würden aufzeigen, dass in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in keiner Weise von geringer Komplexität ausgegangen werden könne.