Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Zur Bemessung der Entschädigung wurde in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, der geltend gemachte Betrag von CHF 2'623.30 erscheine im Lichte der Rechtsprechung als unter keinem Aspekt angemessen. Angesichts der geringen Komplexität in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sei von einem angemessenen Aufwand von zwei Stunden zu CHF 230.00 und anteilsmässig gekürzten Auslagen von CHF 40.00 auzugehen. Damit ergab sich der Betrag von CHF 536.80. 3. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Angemessenheit des Aufwandes sei ex ante zu beurteilen.