II. 1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juli 2017, mit welcher die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Entschädigung nur teilweise zugesprochen wurde, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdeführerin hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.