Mit Eingabe vom 23. August 2017 erhob sie Beschwerde mit den Rechtsbegehren: 1. Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom 21. Juli 2017 sei aufzuheben und neu zu beurteilen. Im Übrigen sei festzustellen, dass Ziff. 1 und 2 der Einstellungsverfügung vom 21. Juli 2017 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Der Beschwerdeführerin sei die volle Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'623.30 gemäss Honorarnote vom 11. Juli 2017 zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungfolge. Mit Eingabe vom 31. August 2017 reichte die Staatsanwaltschaft die Akten ein. Auf eine Vernehmlassung wurde unter Hinweis auf die angefochtene Einstellungsverfügung vom 21. Juli 2017 verzichtet.