Er gab den Parteien Gelegenheit, die Akten einzusehen, Beweisanträge zu stellen und für den Fall der Einstellung Entschädigungsbegehren anzumelden und zu begründen. Mit Eingabe vom 11. Juli 2017 teilte Fürsprecherin Bachmann mit, dass keine weiteren Beweisanträge gestellt würden und dass die Beschwerdeführerin mit der Einstellung des Verfahrens einverstanden sei. Sie beantragte, dass die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen seien und die Entschädigung gemäss Honorarnote zu genehmigen sei. Sie machte einen Aufwand von 10.7 Stunden zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer geltend. 2. Am 21. Juli 2017 erliess der Untersuchungsbeamte folgende Verfügung: 1. Das Verfahren gegen A.