Mit Strafbefehl STR.2016.15228 vom 9. November 2016 wurde sie wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG), begangen am 9. Juni 2016, 17.55 Uhr, in Solothurn, […], indem die Beschuldigte als Lenkerin des Personenwagens […] durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie Missachtens des Vortrittsrechts von dem fälschlicherweise von links kommenden Personenwagen […] von B.___ überrascht wurde und mit diesem kollidierte, zur Bezahlung einer Busse von CHF 400.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu vier Tagen Freiheitsstrafe, und der Verfahrenskosten von CHF 200.00 verurteilt.