I. 1. A.___ (nachstehend Beschwerdeführerin) wurde in der Folge eines Verkehrsunfalls angezeigt wegen Missachtung des Vortrittsrechts und Mangels an Aufmerksamkeit. Mit Strafbefehl STR.2016.15228 vom 9. November 2016 wurde sie wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG), begangen am 9. Juni 2016, 17.55 Uhr, in Solothurn, […], indem die Beschuldigte als Lenkerin des Personenwagens […] durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie Missachtens des Vortrittsrechts von dem fälschlicherweise von links kommenden Personenwagen […] von B._