{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-140_2017-11-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135830&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=38&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2272acedec2684ce36a2141d1455c659"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 07.11.2017 BKBES.2017.140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:38:15", "Checksum": "ead02af1d49575e0dc63b06f74a1f968", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 07.11.2017 BKBES.2017.140\nRegeste:\nEntschädigung\n\n\nFür weitere kleinere Aufwendungen ist zusätzlich eine Stunde zuzubilligen. Hinsichtlich der diversen in Rechnung gestellten Zustellungen ist nicht ersichtlich, worum es sich dabei handelt. Es ist davon auszugehen, dass es sich um Kanzleiaufwand handelt, welcher nicht separat zu entschädigen ist. Es rechtfertigt sich deshalb, insgesamt und gerundet 4.25 Std. zu entschädigen und zwar mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 220.00. Auf eine Kürzung der Auslagen ist zu verzichten, womit sich eine Entschädigung von CHF 1'090.80 (4.25 x CHF 220.00 + CHF 75.00 + Mehrwertsteuer) ergibt. Die Beschwerde ist damit insofern teilweise gutzuheissen, als Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 21. Juli 2017 aufzuheben und die Entschädigung neu auf CHF 1'090.80 festzusetzen ist.\nDie Rechtskraft der Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung ist nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren festzustellen (Art. 438 Abs. 1 StPO).\n6. Die Beschwerdeführerin hat eine Erhöhung der in der angefochtenen Verfügung zugesprochenen Entschädigung um CHF 2'086.50 beantragt, tatsächlich wird die Entschädigung um CHF 554.00 erhöht. Die Beschwerde ist damit im Umfang von rund 27 % erfolgreich bzw. die Beschwerdeführerin wird im Umfang von 73 % kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO auf CHF 500.00 festzusetzen, womit die Beschwerdeführerin CHF 365.00 schuldet. Für das Beschwerdeverfahren hat sie einen Aufwand von 4 Std. à CHF 220.00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer geltend gemacht, insgesamt CHF 1'009.80, was nicht zu beanstanden ist. Zu entschädigen ist sie im Ausmass von 27 %, somit mit CHF 272.65.\nInsgesamt stehen der Beschwerdeführerin Entschädigungen von CHF 1'363.45 zu. Die von ihr zu bezahlenden Verfahrenskosten von CHF 365.00 sind damit zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit noch eine Entschädigung von CHF 998.45 auszubezahlen ist.\nDemnach wird erkannt:\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juli 2017 aufgehoben und wie folgt ersetzt:\nDer Staat Solothurn hat A.___ im Verfahren STR.2016.15228 eine Parteientschädigung von CHF 1’090.80 auszurichten.\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 hat die Beschwerdeführerin im Umfang von CHF 365.00 zu tragen.\n3. Der Staat Solothurn hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 272.65 auszurichten.\n4. Die von der Beschwerdeführerin gemäss Ziffer 2 hiervor zu bezahlenden Kosten von CHF 365.00 sind mit den ihr gemäss den Ziffern 1 und 3 hiervor auszurichtenden Entschädigungen von CHF 1'363.45 zu verrechnen, womit von der Zentralen Gerichtskasse noch eine Entschädigung von CHF 998.45 an Fürsprecherin Véronique Bachmann, auszubezahlen ist.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nDie Präsidentin Der Gerichtsschreiber\nJeger von Arx"}