{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-140_2017-11-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135830&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=38&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2272acedec2684ce36a2141d1455c659"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 07.11.2017 BKBES.2017.140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:38:15", "Checksum": "ead02af1d49575e0dc63b06f74a1f968", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 07.11.2017 BKBES.2017.140\nRegeste:\nEntschädigung\n\nII.\n1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juli 2017, mit welcher die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Entschädigung nur teilweise zugesprochen wurde, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdeführerin hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n2. Zur Bemessung der Entschädigung wurde in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, der geltend gemachte Betrag von CHF 2'623.30 erscheine im Lichte der Rechtsprechung als unter keinem Aspekt angemessen. Angesichts der geringen Komplexität in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sei von einem angemessenen Aufwand von zwei Stunden zu CHF 230.00 und anteilsmässig gekürzten Auslagen von CHF 40.00 auzugehen. Damit ergab sich der Betrag von CHF 536.80.\n3. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Angemessenheit des Aufwandes sei ex ante zu beurteilen. Die Staatsanwaltschaft habe erst mit Schreiben vom 29. Juni 2017, mithin sechs Monate nach Erlass des Strafbefehls, durchblicken lassen, dass das Verfahren eingestellt werde. Dass die Staatsanwaltschaft beim ersten Überblick zum Schluss gekommen sei, die Beschwerdeführerin habe sich der Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht, sowie die lange Dauer der Untersuchung und das Zuwarten über sechs Monate, würden aufzeigen, dass in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in keiner Weise von geringer Komplexität ausgegangen werden könne. Die Beschwerdeführerin und ihre Verteidigerin hätten vielmehr davon ausgehen müssen, dass die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhalten werde. Es sei deshalb notwendig gewesen, gegen den Strafbefehl Einsprache zu erheben, die nötigen Auskünfte und Informationen einzuholen, den Sachverhalt abzuklären und die relevanten Beweismittel zu beschaffen. Hierfür seien neben genauen Aktenkenntnissen auch die detaillierte Abklärung des Sachverhalts, das Dokumentieren der Unfallsituation, die rechtliche Abklärung des Vorgeworfenen und Besprechungen mit der Beschwerdeführerin im Sinne einer korrekten und pflichtbewussten Auftragsausführung unumgänglich gewesen. Es sei schlicht nicht möglich, all dies mit einem Zeitaufwand von zwei Stunden erledigen zu können. Die Staatsanwaltschaft habe sich in der Begründung der Einstellung des Verfahrens vollumfänglich auf die mit Schreiben vom 27. Januar 2017 vorgebrachten Argumente und die eingereichte Fotodokumentation gestützt und diese ausnahmslos bestätigt. Das Tätigwerden der Verteidigerin habe dementsprechend wesentlich zur Erledigung des Verfahrens beigetragen und der Staatsanwaltschaft die notwendigen Argumente zur Erledigung des Verfahren geliefert. Der betriebene Aufwand sei in der Honorarnote detailliert ausgewiesen worden.\n4. Die Staatsanwaltschaft hat der Beschwerdeführerin den Beizug einer Verteidigerin zugebilligt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss dem in der Beschwerde mehrfach angeführten Entscheid 6B_193/2017 ist deshalb nicht einschlägig. Massgeblich sind die Ausführungen in BGE 138 IV 197: Der vom Verteidiger betriebene Aufwand hat sich in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken; allenfalls muss es bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben. Nur in Ausnahmefällen jedoch wird bei Verbrechen und Vergehen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können (E. 2.3.5). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_264/2016, E. 2.4.1 mit Hinweisen; 6B_824/2016, E. 18.3.1).\n5. Die Argumentation in der Beschwerde geht teilweise an der Aktenlage vorbei. Die Länge des Verfahrens hat für die Aufwendungen der Verteidigerin keine Rolle gespielt. Vielmehr wurde sie, nachdem sie gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, aufgrund der Fristsetzung der Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2016 tätig, hat ihre zweiseitige Eingabe vom 27. Januar 2017 eingereicht und ihre Argumentation mit einer Fotodokumentation unterlegt.\nEin Aufwand von insgesamt 10.7 Stunden ist mit den oben angeführten Kriterien des Bundesgerichts betrachtet nicht nachvollziehbar. Die Argumentation in der Eingabe vom 27. Januar 2017 ging dahin, dass die Beschwerdeführerin nicht damit habe rechnen müssen, dass in der Einbahnstrasse ein Personenwagen in zügiger Fahrt von der falschen Seite daherkommen würde. Dies wurde mit den eingereichten Fotos belegt. Hinsichtlich dieser Fotos ist aufgrund der Honorarnote nicht davon auszugehen, dass sie von der Verteidigerin erstellt wurden (mit der entsprechenden Reisezeit von […] nach Solothurn und zurück). Im Übrigen hatten die Akten bereits eine Fotodokumentation enthalten, welche zumindest Anhaltspunkte geben konnte. So betrachtet rechtfertigt es sich, von folgenden berechtigten Aufwendungen auszugehen:\n|\nEinsprache an Staatsanwaltschaft |\n0.17 Std. |\n|\nAktenstudium |\n1.00 Std. |\n|\nBesprechung mit Klientin |\n1.00 Std. |\n|\nRechtliche und tatsächliche Abklärungen |\n0.50 Std. |\n|\nAnträge an die Staatsanwaltschaft |\n0.50 Std. |\n|\n|\n3.17 Std. |"}