{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-140_2017-11-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135830&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=38&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2272acedec2684ce36a2141d1455c659"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 07.11.2017 BKBES.2017.140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:38:15", "Checksum": "ead02af1d49575e0dc63b06f74a1f968", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 07.11.2017 BKBES.2017.140\nRegeste:\nEntschädigung\n\nObergericht\nBeschwerdekammer\nUrteil vom 7. November 2017\nEs wirken mit:\nGerichtsschreiber von Arx\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Fürsprecherin Véronique Bachmann,\nBeschwerdeführerin\nStaatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,\nBeschwerdegegnerin\nbetreffend Entschädigung\nzieht die Präsidentin der Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. A.___ (nachstehend Beschwerdeführerin) wurde in der Folge eines Verkehrsunfalls angezeigt wegen Missachtung des Vortrittsrechts und Mangels an Aufmerksamkeit. Mit Strafbefehl STR.2016.15228 vom 9. November 2016 wurde sie wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG), begangen am 9. Juni 2016, 17.55 Uhr, in Solothurn, […], indem die Beschuldigte als Lenkerin des Personenwagens […] durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie Missachtens des Vortrittsrechts von dem fälschlicherweise von links kommenden Personenwagen […] von B.___ überrascht wurde und mit diesem kollidierte, zur Bezahlung einer Busse von CHF 400.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu vier Tagen Freiheitsstrafe, und der Verfahrenskosten von CHF 200.00 verurteilt. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 teilte Fürsprecherin Véronique Bachmann der Staatsanwaltschaft mit, dass die Beschwerdeführerin sie mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe, erhob gegen den Strafbefehl Einsprache und ersuchte um Zustellung der Akten zur Einsichtnahme. Mit Eingabe vom 27. Januar 2017 teilte Fürsprecherin Bachmann der Staatsanwaltschaft mit, dass die Beschwerdeführerin den ihr gemachten Vorwurf bestreite, begründete dies, legte eine Fotodokumentation bei und beantragte die Einstellung des Strafverfahrens und die Entschädigung der Beschwerdeführerin.\nAm 29. Juni 2017 gab der zuständige Untersuchungsbeamte der Staatsanwaltschaft seine Absicht bekannt, das Verfahren einzustellen. Er gab den Parteien Gelegenheit, die Akten einzusehen, Beweisanträge zu stellen und für den Fall der Einstellung Entschädigungsbegehren anzumelden und zu begründen.\nMit Eingabe vom 11. Juli 2017 teilte Fürsprecherin Bachmann mit, dass keine weiteren Beweisanträge gestellt würden und dass die Beschwerdeführerin mit der Einstellung des Verfahrens einverstanden sei. Sie beantragte, dass die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen seien und die Entschädigung gemäss Honorarnote zu genehmigen sei. Sie machte einen Aufwand von 10.7 Stunden zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer geltend.\n2. Am 21. Juli 2017 erliess der Untersuchungsbeamte folgende Verfügung:\n1. Das Verfahren gegen A.___ wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Anzeige Polizei Stadt Solothurn vom 9. Juni 2016/Rap-Nr. 764016) wird eingestellt.\n2. Die Verfahrenskosten trägt der Staat Solothurn.\n3. A.___, vertreten durch Fürsprecherin Véronique Bachmann, wird ermessensweise eine Parteientschädigung von CHF 536.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn (nach Rechtskraft dieser Verfügung).\nDie Einstellungsverfügung wurde Fürsprecherin Bachmann am 14. August 2017 zugestellt. Mit Eingabe vom 23. August 2017 erhob sie Beschwerde mit den Rechtsbegehren:\n1. Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom 21. Juli 2017 sei aufzuheben und neu zu beurteilen. Im Übrigen sei festzustellen, dass Ziff. 1 und 2 der Einstellungsverfügung vom 21. Juli 2017 in Rechtskraft erwachsen sind.\n2. Der Beschwerdeführerin sei die volle Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'623.30 gemäss Honorarnote vom 11. Juli 2017 zuzusprechen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungfolge.\nMit Eingabe vom 31. August 2017 reichte die Staatsanwaltschaft die Akten ein. Auf eine Vernehmlassung wurde unter Hinweis auf die angefochtene Einstellungsverfügung vom 21. Juli 2017 verzichtet.\n"}