436 Abs. 1 StPO zu entschädigen. Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen als angemessen, womit die Entschädigung auf CHF 562.15 festzusetzen ist (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Demnach wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2017 aufgehoben und die Sache zur Bemessung einer Akontozahlung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Staat Solothurn zu tragen. 3. Der Staat Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine durch die Zentrale Gerichtskasse auszahlbare Parteientschädigung von CHF 562.15 auszurichten. Rechtsmittel: