Die Beschwerde ist daher grundsätzlich gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2017 aufzuheben. 3.6 Die Sache ist zur Festsetzung der Höhe der Akontozahlung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, da sie beurteilen kann, in welchem Ausmass die geltend gemachte Honorarforderung angemessen und berechtigt ist und damit auch eine Akontozahlung im Sinne der dargelegten, als sinnvoll zu betrachtenden Kriterien bemessen kann. 4. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Staat Solothurn dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO zu entschädigen.