Es obliege dem anweisenden Richter, die geltend gemachten Aufwendungen summarisch auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu prüfen, während das urteilende Gericht definitiv über die Höhe der Entschädigung zu befinden haben werde. 3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, die eine Vorfinanzierung der Aufwendungen für die amtliche Verteidigung für den Anwalt als Zumutung erscheinen lassen, nichts gegen die Gewährung von Akontozahlungen spricht, so auch nicht in der vorliegend massgeblichen Konstellation. Die Beschwerde ist daher grundsätzlich gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2017 aufzuheben.