Die oben angeführte «Zürcher Regelung» lässt es auch zu, einer als übersetzt erscheinenden Zwischenrechnung Rechnung zu tragen. Bereits im erwähnten Entscheid SOG 2002 Nr. 15 wurde ausgeführt, dass die – damals massgebliche – solothurnische Gesetzgebung nicht gegen Akontozahlungen spreche und nicht auf eine Kompetenzüberschreitung schliessen lasse, wenn der – damals zuständige – Untersuchungsrichter Abschlagszahlungen leisten lasse. Es obliege dem anweisenden Richter, die geltend gemachten Aufwendungen summarisch auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu prüfen, während das urteilende Gericht definitiv über die Höhe der Entschädigung zu befinden haben werde.