Aus der massgeblichen Schweizerischen Strafprozessordnung ergeben sich keine Gründe, die gegen eine solche Praxis sprechen. Art. 135 Abs. 2 StPO besagt lediglich, dass die Entschädigung am Ende des Verfahrens festzusetzen sei. Die Gewährung einer Akontozahlung bedeutet nicht die Festsetzung einer Entschädigung in diesem Sinne. Die oben angeführte «Zürcher Regelung» lässt es auch zu, einer als übersetzt erscheinenden Zwischenrechnung Rechnung zu tragen.