Um spätere Rückforderungen zu vermeiden, wird die Akontozahlung auf ca. 2/3 des in Rechnung gestellten Zwischenhonorars festgesetzt. Steht das Verfahren kurz vor dem Abschluss (Strafbefehl, Einstellung, Anklage, ausserkantonale Abtretung), so erfolgt keine Akontozahlung (vgl. hierzu in fine BGer 1B_35/2014 vom 24. Januar 2014). Es findet keine materielle Prüfung der Zwischenrechnung statt. Ist diese jedoch stark übersetzt, so wird die Akontozahlung auf ca. 50 % des in Rechnung gestellten Zwischenhonorars festgesetzt.» 3.4 Aus der massgeblichen Schweizerischen Strafprozessordnung ergeben sich keine Gründe, die gegen eine solche Praxis sprechen.