Weder diese Bestimmung noch Art. 421 StPO lässt darauf schliessen, dass Akontozahlungen unzulässig sein könnten. Vielmehr ist festzustellen, dass Art. 421 Abs. 2 StPO vorsieht, dass über die Festlegung von Kosten u.a. in Zwischenentscheiden befunden werden kann. Ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO kann unter anderem gefällt werden wenn es um die Bestellung, den Widerruf und den Wechsel der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes geht (Thomas Domeisen in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 2 Auflage/Basel 2014, Art.