Die vorläufige Abweisung der beantragten Akontozahlung stelle damit keine Ermessenverletzung dar. 3.1 Es ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer den von ihm als amtlicher Verteidiger erbrachten Aufwand zum Stundenansatz von CHF 230.00 in Rechnung gestellt hat. Sein Honoraranspruch würde – inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer – mit dem massgeblichen Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 158 Abs. 3 GT) gerechnet, ungeachtet allfällig vorzunehmender Kürzungen, CHF 18’207.30 betragen. 3.2 Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legen die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht die Entschädigung für die amtliche Verteidigung am Ende des Verfahrens fest. Weder diese Bestimmung noch Art.