Es sei jedoch aus Gründen der Billigkeit auch unter der neuen Strafprozessordnung an der bisherigen Praxis des Kantons Solothurn festzuhalten und unter gewissen Bedingungen eine Akontozahlung zu leisten. Die im Entscheid des Obergerichts SOG 2002 Nr. 15 hierfür vorgesehenen Voraussetzungen – Verfahrensdauer mindestens 12 Monate / mit einem Verfahrensabschluss sei nicht innert sechs Monaten zu rechnen – müssten praxisgemäss kumulativ gegeben sein. Dass dies vorliegend nicht der Fall sei, sei im angefochtenen Entscheid dargelegt worden und werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.