Es sei bei einem im fünfstelligen Bereich liegenden Aufwand jedenfalls von einem erheblichen Aufwand auszugehen. 2.3 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme unter Hinweis auf Art. 421 StPO geltend, dass erst nach Abschluss des Verfahrens über die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zu entscheiden sei. Es bestehe damit grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf eine Akontozahlung. Es sei jedoch aus Gründen der Billigkeit auch unter der neuen Strafprozessordnung an der bisherigen Praxis des Kantons Solothurn festzuhalten und unter gewissen Bedingungen eine Akontozahlung zu leisten.