Der von der Staatsanwaltschaft angeführte Entscheid SOG 2002 Nr. 15 sei nicht massgeblich, weil er sich zu beiden Fragen nicht äussere, insbesondere auch nicht zur Frage, wie bedeutend der Aufwand sein müsse, damit dem (sistierten) amtlichen Verteidiger ein Zuwarten auf die Zahlung für die von ihm erbrachten Leistungen noch zugemutet werden könne. Es sei dabei zu berücksichtigen, dass die amtliche Verteidigung zu einem Ansatz entschädigt werde, welcher in nicht unerheblichem Masse unter jenem des Anwaltstarifes liege. Es sei bei einem im fünfstelligen Bereich liegenden Aufwand jedenfalls von einem erheblichen Aufwand auszugehen.