393 Abs. 2 lit. a StPO aus, weil die Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt habe, dass sein Mandat als amtlicher Verteidiger sistiert worden sei und weil sie die Höhe des getätigten Aufwandes während der ausgeübten Tätigkeit nicht berücksichtigt habe. Der von der Staatsanwaltschaft angeführte Entscheid SOG 2002 Nr. 15 sei nicht massgeblich, weil er sich zu beiden Fragen nicht äussere, insbesondere auch nicht zur Frage, wie bedeutend der Aufwand sein müsse, damit dem (sistierten) amtlichen Verteidiger ein Zuwarten auf die Zahlung für die von ihm erbrachten Leistungen noch zugemutet werden könne.