Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Solothurn gemäss SOG 2002 Nr. 15, wonach für den Aufwand für die amtliche Verteidigung Akontozahlungen gewährt werden können, wenn das Mandat schon 12 Monate gedauert habe und mit einem erstinstanzlichen Verfahrensabschluss nicht innert der nächsten sechs Monate zu rechnen sei. Das Mandat des amtlichen Verteidigers habe vorliegend noch nicht 12 Monate gedauert. 2.2 Der Beschwerdeführer geht von einer Ermessensverletzung im Sinne von Art. 393 Abs. 2 lit.