{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-130_2017-09-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135477&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=3&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ac734f8ada703590b50e41f4f0185e6e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["BKBES.2017.130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 28.09.2017 BKBES.2017.130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abweisung Antrag Akontozahlung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:39", "Checksum": "fb1850b814b207c9e1e451b760efec0b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 28.09.2017 BKBES.2017.130\nRegeste:\nAbweisung Antrag Akontozahlung\n\n\n3.4 Aus der massgeblichen Schweizerischen Strafprozessordnung ergeben sich keine Gründe, die gegen eine solche Praxis sprechen. Art. 135 Abs. 2 StPO besagt lediglich, dass die Entschädigung am Ende des Verfahrens festzusetzen sei. Die Gewährung einer Akontozahlung bedeutet nicht die Festsetzung einer Entschädigung in diesem Sinne. Die oben angeführte «Zürcher Regelung» lässt es auch zu, einer als übersetzt erscheinenden Zwischenrechnung Rechnung zu tragen. Bereits im erwähnten Entscheid SOG 2002 Nr. 15 wurde ausgeführt, dass die – damals massgebliche – solothurnische Gesetzgebung nicht gegen Akontozahlungen spreche und nicht auf eine Kompetenzüberschreitung schliessen lasse, wenn der – damals zuständige – Untersuchungsrichter Abschlagszahlungen leisten lasse. Es obliege dem anweisenden Richter, die geltend gemachten Aufwendungen summarisch auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu prüfen, während das urteilende Gericht definitiv über die Höhe der Entschädigung zu befinden haben werde.\n3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, die eine Vorfinanzierung der Aufwendungen für die amtliche Verteidigung für den Anwalt als Zumutung erscheinen lassen, nichts gegen die Gewährung von Akontozahlungen spricht, so auch nicht in der vorliegend massgeblichen Konstellation. Die Beschwerde ist daher grundsätzlich gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2017 aufzuheben.\n3.6 Die Sache ist zur Festsetzung der Höhe der Akontozahlung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, da sie beurteilen kann, in welchem Ausmass die geltend gemachte Honorarforderung angemessen und berechtigt ist und damit auch eine Akontozahlung im Sinne der dargelegten, als sinnvoll zu betrachtenden Kriterien bemessen kann.\n4. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Staat Solothurn dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO zu entschädigen. Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen als angemessen, womit die Entschädigung auf CHF 562.15 festzusetzen ist (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).\nDemnach wird erkannt:\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2017 aufgehoben und die Sache zur Bemessung einer Akontozahlung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Staat Solothurn zu tragen.\n3. Der Staat Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine durch die Zentrale Gerichtskasse auszahlbare Parteientschädigung von CHF 562.15 auszurichten.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts\nDie Präsidentin Der Gerichtsschreiber\nJeger von Arx"}