{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-130_2017-09-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135477&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=3&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ac734f8ada703590b50e41f4f0185e6e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["BKBES.2017.130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 28.09.2017 BKBES.2017.130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abweisung Antrag Akontozahlung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:39", "Checksum": "fb1850b814b207c9e1e451b760efec0b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 28.09.2017 BKBES.2017.130\nRegeste:\nAbweisung Antrag Akontozahlung\n\nII.\n1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. August 2017, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Akontozahlung für seinen Aufwand als amtlicher Verteidiger verweigert wurde, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n2.1 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Solothurn gemäss SOG 2002 Nr. 15, wonach für den Aufwand für die amtliche Verteidigung Akontozahlungen gewährt werden können, wenn das Mandat schon 12 Monate gedauert habe und mit einem erstinstanzlichen Verfahrensabschluss nicht innert der nächsten sechs Monate zu rechnen sei. Das Mandat des amtlichen Verteidigers habe vorliegend noch nicht 12 Monate gedauert.\n2.2 Der Beschwerdeführer geht von einer Ermessensverletzung im Sinne von Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO aus, weil die Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt habe, dass sein Mandat als amtlicher Verteidiger sistiert worden sei und weil sie die Höhe des getätigten Aufwandes während der ausgeübten Tätigkeit nicht berücksichtigt habe. Der von der Staatsanwaltschaft angeführte Entscheid SOG 2002 Nr. 15 sei nicht massgeblich, weil er sich zu beiden Fragen nicht äussere, insbesondere auch nicht zur Frage, wie bedeutend der Aufwand sein müsse, damit dem (sistierten) amtlichen Verteidiger ein Zuwarten auf die Zahlung für die von ihm erbrachten Leistungen noch zugemutet werden könne. Es sei dabei zu berücksichtigen, dass die amtliche Verteidigung zu einem Ansatz entschädigt werde, welcher in nicht unerheblichem Masse unter jenem des Anwaltstarifes liege. Es sei bei einem im fünfstelligen Bereich liegenden Aufwand jedenfalls von einem erheblichen Aufwand auszugehen.\n2.3 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme unter Hinweis auf Art. 421 StPO geltend, dass erst nach Abschluss des Verfahrens über die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zu entscheiden sei. Es bestehe damit grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf eine Akontozahlung. Es sei jedoch aus Gründen der Billigkeit auch unter der neuen Strafprozessordnung an der bisherigen Praxis des Kantons Solothurn festzuhalten und unter gewissen Bedingungen eine Akontozahlung zu leisten. Die im Entscheid des Obergerichts SOG 2002 Nr. 15 hierfür vorgesehenen Voraussetzungen – Verfahrensdauer mindestens 12 Monate / mit einem Verfahrensabschluss sei nicht innert sechs Monaten zu rechnen – müssten praxisgemäss kumulativ gegeben sein. Dass dies vorliegend nicht der Fall sei, sei im angefochtenen Entscheid dargelegt worden und werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass das amtliche Mandat vorläufig sistiert worden sei, ändere nichts am Umstand, dass die genannten Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt sein müssten. Wäre es nicht so, würde der amtliche Verteidiger, dessen Mandat sistiert sei, gegenüber jenem, dessen Mandat weiterlaufe und bei welchem laufend weitere Aufwendungen anfielen, bessergestellt. Die vorläufige Abweisung der beantragten Akontozahlung stelle damit keine Ermessenverletzung dar.\n3.1 Es ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer den von ihm als amtlicher Verteidiger erbrachten Aufwand zum Stundenansatz von CHF 230.00 in Rechnung gestellt hat. Sein Honoraranspruch würde – inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer – mit dem massgeblichen Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 158 Abs. 3 GT) gerechnet, ungeachtet allfällig vorzunehmender Kürzungen, CHF 18’207.30 betragen.\n3.2 Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legen die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht die Entschädigung für die amtliche Verteidigung am Ende des Verfahrens fest. Weder diese Bestimmung noch Art. 421 StPO lässt darauf schliessen, dass Akontozahlungen unzulässig sein könnten. Vielmehr ist festzustellen, dass Art. 421 Abs. 2 StPO vorsieht, dass über die Festlegung von Kosten u.a. in Zwischenentscheiden befunden werden kann. Ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO kann unter anderem gefällt werden wenn es um die Bestellung, den Widerruf und den Wechsel der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes geht (Thomas Domeisen in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 2 Auflage/Basel 2014, Art. 421 N. 8), was der vorliegend massgeblichen Konstellation jedenfalls nahekommt.\n3.3 In der Praxis werden Akontozahlungen an die Aufwendungen für amtliche Verteidigungen ausgerichtet (Entscheide des Bundesgerichts 1B_35/2014, E. 1; 6B_11/2016). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat Akontozahlungen in ihrem Leitfaden «Amtliche Mandate» wie folgt geregelt: «Hat die Untersuchung ungefähr ein Jahr gedauert oder beansprucht die amtliche Verteidigung angesichts der aufgewendeten Stunden und Barauslagen ein Zwischenhonorar von mindestens ca. CHF 10'000.00, gewährt die fallführende Staatsanwaltschaft auf (bei ihr) einzureichende Gesuche hin Akontozahlungen (auch bei Akontoleistungen von über CHF 10.000.00). Um spätere Rückforderungen zu vermeiden, wird die Akontozahlung auf ca. 2/3 des in Rechnung gestellten Zwischenhonorars festgesetzt. Steht das Verfahren kurz vor dem Abschluss (Strafbefehl, Einstellung, Anklage, ausserkantonale Abtretung), so erfolgt keine Akontozahlung (vgl. hierzu in fine BGer 1B_35/2014 vom 24. Januar 2014). Es findet keine materielle Prüfung der Zwischenrechnung statt. Ist diese jedoch stark übersetzt, so wird die Akontozahlung auf ca. 50 % des in Rechnung gestellten Zwischenhonorars festgesetzt.»"}