2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 hat die Beschwerdeführerin im Umfang von CHF 142.50 zu tragen. 3. Der Staat Solothurn hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'338.15 auszurichten. 4. Die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 142.50 sind von der Zentralen Gerichtskasse mit den ihr (zusätzlich) auszurichtenden Entschädigungen zu verrechnen. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14).