Die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B.___, Rechtsanwältin A.___, wird auf CHF 42'365.25 (CHF 35'580.00 Honorar, CHF 3'647.10 Auslagen, CHF 3’138.15 Mehrwertsteuer) festgesetzt. Sie ist – soweit noch nicht erfolgt – zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtkasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 hat die Beschwerdeführerin im Umfang von CHF 142.50 zu tragen.