Die Erhöhung des Honorars um CHF 3'332.45 entspricht rund 71.5 % dieses Betrages. Der Beschwerdeführerin sind damit 28.5 % der Kosten aufzuerlegen und sie ist im Umfang von 71.5 % einer vollen Entschädigung zu entschädigen. Die Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO auf CHF 500.00 festzusetzen, womit die Beschwerdeführerin CHF 142.50 zu tragen hat. Im Beschwerdeverfahren ist sie, wie beantragt, zum Stundenansatz von CHF 230.00 zu entschädigen. Der geltend gemachte Aufwand ist nicht zu beanstanden. Es ist von einer vollen Entschädigung von CHF 1'871.55 auszugehen, womit die Entschädigung auf CHF 1'338.15 festzusetzen ist.