Die Umstände des Falles machen die Argumentation der Beschwerdeführerin nachvollziehbar. Eine Analyse des Urteils und die geltend gemachte Besprechung müssen der Beschwerdeführerin (und der amtlich verteidigten Person) zugebilligt werden, zumal diese Aufwendungen eben nicht im Rahmen eines Berufungsverfahrens geltend gemacht wurden, weil es zu keinem gekommen ist. Die Beschwerdeführerin hat zu Recht auch geltend gemacht, dass es sich um ein aussergewöhnlich umfangreiches Urteil handelte. Der geltend gemachte Aufwand ist ihr zuzubilligen.