Die Kürzung erscheine im konkreten Fall angesichts des Umfanges und der Vorwürfe sowie der Urteilsbegründung, aber auch der Tragweite für den Beschuldigten nicht angebracht. Der von der Beschwerdeführerin amtlich verteidigte Beschuldigte wurde wegen eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifizierter Geldwäscherei, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher Drohung und mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten und zur Bezahlung einer Busse von CHF 200.00 verurteilt. Zu einem Berufungsverfahren ist es nicht gekommen. Die Umstände des Falles machen die Argumentation der Beschwerdeführerin nachvollziehbar.