Bereits im Nachgang zur mündlichen Urteilseröffnung sei eine 60-minütige Besprechung mit dem Klienten erforderlich gewesen, um Chancen und Risiken einer Berufung abzuwägen. Die 106-seitige Urteilsbegründung habe gelesen werden müssen, zumal der Hauptanteil den Klienten betroffen habe. Die Kürzung erscheine im konkreten Fall angesichts des Umfanges und der Vorwürfe sowie der Urteilsbegründung, aber auch der Tragweite für den Beschuldigten nicht angebracht.