2.8 Nacharbeiten Unter dem Titel Nacharbeiten machte die amtliche Verteidigerin 150 Minuten geltend. Im angefochtenen Entscheid ist ausgeführt, vor dem Hintergrund, dass das Urteil mündlich eröffnet worden sei, sei für die Nachbearbeitung praxisgemäss lediglich ein Aufwand von 30 Minuten zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin legt dar, dem Beschuldigten seien zahlreiche Delikte vorgeworfen worden, wovon insbesondere der Drogenhandel äusserst schwer gewogen habe. Bereits im Nachgang zur mündlichen Urteilseröffnung sei eine 60-minütige Besprechung mit dem Klienten erforderlich gewesen, um Chancen und Risiken einer Berufung abzuwägen.