Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschuldigte habe sich im April 2014 in einer gesundheitlich äussert schlechten Verfassung befunden, was sich auch im Rahmen von Einvernahmen bemerkbar gemacht habe, seitens des Untersuchungsgefängnisses aber nicht mit dem gebührenden Ernst beachtet worden sei. Die entsprechenden Interventionen seien für die Gewährleistung eines ordentlichen und fairen Verfahrens gegen den Beschuldigten erforderlich und geboten gewesen. Die Kürzung sei nicht gerechtfertigt. Auch in diesem Zusammenhang ist der Anspruch aufgrund der Akten schwer nachvollziehbar.