Für diese Eingabe wurden 90 Minuten geltend gemacht. Im angefochtenen Entscheid ist dargelegt, vor dem Hintergrund, dass bereits am 23. April 2014 eine Eingabe an das Untersuchungsgefängnis erfolgt sei, sei dieser Aufwand um 30 Minuten zu kürzen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschuldigte habe sich im April 2014 in einer gesundheitlich äussert schlechten Verfassung befunden, was sich auch im Rahmen von Einvernahmen bemerkbar gemacht habe, seitens des Untersuchungsgefängnisses aber nicht mit dem gebührenden Ernst beachtet worden sei.