Die besagte Eingabe findet sich im Ordner 4/8, AS 1056 ff. Sie umfasst 7 Seiten und es kann ihr entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin auf verschiedene Einvernahmen zurückgriff. Es ist nachvollziehbar, dass der unter dem 23. April 2014 geltend gemachte Aufwand von 50 Minuten nicht ausreichte, andererseits billigte die Vorinstanz gesamthaft 140 Minuten (185 ./. 95 + 50) zu, was als angemessen zu erachten ist, zumal die Beschwerdeführerin die fehlende Transparenz der Aufwandposten zu verantworten hat. Es ist keine zusätzliche Entschädigung auszurichten. 2.7 Eingabe an das Untersuchungsgefängnis vom 28. April 2014 Für diese Eingabe wurden 90 Minuten geltend gemacht.