Diese habe ein umfangreiches Aktenstudium erfordert und sei am 25. April 2014 überarbeitet und versandt worden. Der am 25. April 2014 veranschlagte Aufwand von 50 Minuten habe für das Verfassen der Stellungnahme nicht ausgereicht, insbesondere angesichts der detailliert zu konsultierenden und zu zitierenden Einvernahmen. Die Beschwerdeführerin machte unter dem Datum vom 24. April 2014 einen Aufwand von 185 Minuten geltend, bezeichnet mit Korrespondenz mit Staatsanwaltschaft, Korrespondenz an Klient. Unter dem Datum vom 23. April 2014 machte sie unter anderem 50 Minuten geltend für «Eingabe an Haftgericht, Korrespondenz mit Klient». Die besagte Eingabe findet sich im Ordner 4/8, AS 1056 ff.