Korrespondenz vom 24. April 2014 Die Beschwerdeführerin machte unter dem Titel «Korrespondenz mit Staatsanwaltschaft, Korrespondenz an Klient» 185 Minuten geltend. Im angefochtenen Entscheid ist dargelegt, den Akten könne keine solche Korrespondenz entnommen werden, welche einen Aufwand in dieser Höhe rechtfertigen würde. Folglich werde der Aufwand um 95 Minuten gekürzt. In der Beschwerde wird ausgeführt, im geltend gemachten Aufwand von 185 Minuten sei auch der Entwurf der detaillierten Stellungnahme an das Haftgericht enthalten. Diese habe ein umfangreiches Aktenstudium erfordert und sei am 25. April 2014 überarbeitet und versandt worden.