sie als amtliche Verteidigerin aufgefordert, das Messer auf dem Polizeiposten abzuholen. Der Beschuldigte habe sich zu diesem Zeitpunkt schon im vorzeitigen Strafvollzug in der Anstalt [...] befunden, weshalb sie diese Aufgabe übernommen habe. Der geltend gemachte Aufwand sei marginal, decke die Wegzeit ab und sei nicht zu kürzen. Es ist zwar festzustellen, dass diese Aufgabe wohl auch der Kanzlei hätte übertragen werden können, da die Beschwerdeführerin von der Polizei aufgefordert wurde, das Messer abzuholen, ist der Aufwand jedoch zu entschädigen. 2.6 Korrespondenz vom 24. April 2014