Es ist kein zusätzlicher Aufwand zu entschädigen. 2.5 Abholen des Messers des Beschuldigten Die Beschwerdeführerin machte in diesem Zusammenhang einen am 20. März 2017 erbrachten Aufwand von 15 Minuten geltend. Im angefochtenen Entscheid ist ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, weshalb die amtliche Verteidigerin am 20. März 2017 des Messer auf dem Polizeiposten selber habe abholen müssen. Die Beschwerdeführerin legt dar, die Polizei habe den Beschuldigten resp. sie als amtliche Verteidigerin aufgefordert, das Messer auf dem Polizeiposten abzuholen.