Anerkannt ist die Streichung von 220 Minuten (31. August bis 8. September 2015), womit 60 Minuten strittig sind (Beschwerde S. 7 f.). Es geht dabei um die Aufwendungen vom 11. Juni, 17. August, 9. September, 21. September und 3. Dezember 2015, welche im Zusammenhang mit Kostenerlassgesuchen gestanden hätten (was aus der Honorarnote nicht überall ersichtlich ist). Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, um welche Kostenerlassverfahren es konkret geht. Grundsätzlich ist anzumerken, dass diese Verfahren separat geführt werden und dort separate Kostenentscheide zu erlassen sind. Parteientschädigungen sind dort zu beantragen. Es ist kein zusätzlicher Aufwand zu entschädigen.