Es rechtfertigt sich, unter diesem Titel zusätzliche 30 Minuten zu entschädigen. 2.4 Aufwand im Zusammenhang mit Kostenerlassgesuchen Die Beschwerdeführerin machte im Zusammenhang mit einem obergerichtlichen Verfahren Aufwendungen von 280 Minuten geltend. Im angefochtenen Urteil wurden die Aufwendungen vom 11. Juni, 17. August, 31. August, 2. September, 8. September, 9. September, 21. September und 3. Dezember 2015 von insgesamt 280 Minuten gestrichen. Anerkannt ist die Streichung von 220 Minuten (31. August bis 8. September 2015), womit 60 Minuten strittig sind (Beschwerde S. 7 f.).