Dazu wiederum gehörten das Einholen von Besuchsbewilligungen für Verwandte der beschuldigten Person, welche dieser zu sehen wünsche. Der hier dafür eingesetzte Zeitaufwand sei angesichts der Dauer des Verfahrens und des Freiheitsentzuges des Beschuldigten jedenfalls keineswegs übersetzt. Von der Kürzung sei abzusehen. Die Beschwerdeführerin führt die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss Urteil 6B_464/2007 an. Sowohl die Telefonate wie auch die Hilfeleistungen beim Stellen von Gesuchen für Besuchsbewilligungen betreffen dieselbe Thematik, die persönliche Betreuung der verteidigten Person. Es rechtfertigt sich, unter diesem Titel zusätzliche 30 Minuten zu entschädigen.