Die Aufwände seien um 60 Minuten zu kürzen. Die Beschwerdeführerin führt aus, die Grenzen zwischen Strafverteidigung im ganz engen Sinn und weiterer persönlicher Betreuung eines Inhaftierten, wie sie von der Verteidigung in beschränkten Umfang regelmässig geleistet werden müsse, um das Verteidigungsmandat erfolgreich ausüben zu können, sei naturgemäss fliessend. Zu dieser persönlichen Betreuung könne insbesondere ein minimaler Aufwand zur Aufrechterhaltung der Kontakte des Mandanten zu seinem familiären Umfeld zählen. Dazu wiederum gehörten das Einholen von Besuchsbewilligungen für Verwandte der beschuldigten Person, welche dieser zu sehen wünsche.