Zu dieser persönlichen Betreuung könne insbesondere auch ein minimaler Aufwand zur Aufrechterhaltung der Kontakte des Mandanten zu seinem im Ausland lebenden familiären Umfeld zählen. Vorliegend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keinen besonderen Grund für den ausgedehnten Kontakt mit den Verwandten des Klienten dargelegt hat. Es ist zutreffend, dass die lange Dauer des Mandates bzw. der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens gewisse derartige Kontakte zu rechtfertigen vermag. Ermessensweise erscheint eine Stunde als angemessen, welche zusätzlich zu entschädigen ist.