Damit sei sein Mandat an sich klar umrissen und begrenzt. Zwar sei die Grenze zwischen Strafverteidigung in diesem engen Sinn und weiterer persönlicher und sozialer Betreuung eines Inhaftierten, wie sie vom Verteidiger in beschränktem Umfang regelmässig geleistet werde und teilweise auch erforderlich sei, um das Verteidigungsmandat erfolgreich ausüben zu können, naturgemäss fliessend. Zu dieser persönlichen Betreuung könne insbesondere auch ein minimaler Aufwand zur Aufrechterhaltung der Kontakte des Mandanten zu seinem im Ausland lebenden familiären Umfeld zählen.