Angesichts einer Verfahrensdauer von 39 Monaten seien die unter diesem Titel aufgewendeten 215 Minuten jedenfalls nicht übersetzt, von einer Kürzung sei abzusehen. Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 141 I 124, E. 3.1, auf den von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheid 6B_951/2013, E. 3.2 hingewiesen. Es hat dort ausgeführt, der amtliche Verteidiger habe seinem Mandanten im Strafverfahren beizustehen und ihn gegen die Vorwürfe der Anklagebehörde zu verteidigen. Damit sei sein Mandat an sich klar umrissen und begrenzt.