Es seien demnach sämtliche Aufwände für entsprechende Telefonate, insgesamt 215 Minuten, zu streichen. Die Beschwerdeführerin legt unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 6B_951/2013) dar, es treffe zwar grundsätzlich zu, dass die soziale Betreuung des Klienten oder dessen Verwandten nicht zu den Aufgaben der amtlichen Verteidigung gehöre, in gewissem Umfang gehöre es aber doch dazu, wobei die Kontakte auf das Notwendige zu beschränken seien. Angesichts einer Verfahrensdauer von 39 Monaten seien die unter diesem Titel aufgewendeten 215 Minuten jedenfalls nicht übersetzt, von einer Kürzung sei abzusehen.